ChatGPT und nDSG: was Schweizer Unternehmen dürfen.

Ein Schweizer Gesetz über künstliche Intelligenz gibt es noch nicht. Das nDSG schon, und es gilt bereits für jeden Chat, jede Automatisierung und jeden KI-Assistenten, sobald Personendaten im Spiel sind.

51%

der von EY befragten Unternehmen halten es für entscheidend, dass KI den Schweizer oder europäischen Datenschutz einhält.

EY Schweiz, 2026

Kurz gesagt

  • Das nDSG, in Kraft seit dem 1. September 2023, gilt auch für KI. Der EDÖB betont das seit 2023.
  • Bevor Personendaten in eine KI gehen, beantworte sechs Fragen: welche Daten es sind, wohin sie gehen, mit welchem Vertrag, wer informiert ist, wer entscheidet und wie gross das Risiko ist.
  • Ein US-Anbieter ist in Ordnung, wenn er unter dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert ist oder vertragliche Garantien bietet.
  • Bei vorsätzlichen Verstössen drohen Bussen bis CHF 250’000. Bezahlen muss sie in der Regel die Person, die entschieden hat, nicht das Unternehmen.

Nehmen wir eine Immobilienverwaltung in Lugano. Sie schreibt eine 3½-Zimmer-Wohnung aus und erhält vierzig Bewerbungen. Um Zeit zu sparen, kopiert ein Mitarbeiter die Dossiers in einen kostenlosen KI-Chat und lässt sich eine Rangliste der fünf besten Mieter erstellen. In den Dossiers stehen Namen, Löhne, Ausweiskopien und Betreibungsregisterauszüge. Die Rangliste ist in einer Minute da.

Das nDSG verbietet nicht, einen Mieter mit KI auszuwählen. Aber in dieser einen Minute ist einiges passiert, was das Gesetz regelt: Personendaten haben die Verwaltung verlassen, vielleicht in ein anderes Land, ohne Vertrag mit dem Empfänger und ohne dass die Bewerberinnen und Bewerber davon wussten. Hier zeigen wir, wie nDSG und künstliche Intelligenz zusammenpassen und was du tun solltest, bevor du startest.

Das Gesetz für künstliche Intelligenz gibt es schon: das nDSG

Am 12. Februar 2025 hat der Bundesrat entschieden, wie die Schweiz KI regulieren will. Sie soll die KI-Konvention des Europarats ratifizieren, die in erster Linie staatliche Akteure betrifft. Wo es neue Gesetze braucht, sollen sie möglichst sektorspezifisch sein, etwa im Gesundheitswesen oder im Verkehr. Regeln, die für alle gelten, bleiben auf zentrale Bereiche wie den Datenschutz beschränkt. Eine Vernehmlassungsvorlage soll bis Ende 2026 vorliegen2.

Für ein Unternehmen gilt heute also das nDSG, das Bundesgesetz über den Datenschutz1. Der EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) schreibt das seit November 2023 und hat es im Mai 2025 bekräftigt.

«Das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) ist technologieneutral formuliert und demzufolge auch auf den Einsatz von KI-gestützten Datenbearbeitungen direkt anwendbar.»

Das Gesetz greift, sobald eine KI Personendaten bearbeitet, also Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen1: ein Name, eine E-Mail-Adresse, eine Rechnung mit Namen, eine Notiz zu einem Kunden. Die KI als solche, hält der EDÖB fest, ist nicht Gegenstand des Gesetzes. Das wird sie erst, wenn sie Personendaten bearbeitet4. Eine Produktbeschreibung oder die Übersetzung einer Preisliste fallen nicht darunter.

Die Unternehmen haben das erkannt. Für 51 % der Firmen, die EY im Mai 2026 befragt hat, ist entscheidend, dass die KI den Schweizer oder europäischen Datenschutz einhält und die Daten in der Schweiz oder in der EU bearbeitet werden5. Befragt wurden vor allem grosse Unternehmen, aber ein Büro mit drei Leuten steht vor genau denselben Fragen.

Sechs Fragen, bevor Daten in eine KI gehen

Bevor du ein Dokument in einen Chat kopierst oder eine KI mit deinen E-Mails, Rechnungen oder Kundendossiers verbindest, beantworte diese Fragen. Zu jeder gibt es einen Artikel im nDSG1.

Sechs Fragen, der Artikel im nDSG und was zu tun ist
FragenDSGWas tun
Sind Personendaten dabei? Und besonders schützenswerte Daten, etwa zur Gesundheit?Art. 5Entferne Namen und Nummern, wo es geht. Gesundheitsdaten haben in Tools, die nicht dafür gemacht sind, nichts zu suchen.
Wohin gehen die Daten, physisch?Art. 16Frag den Anbieter, in welchem Land er sie bearbeitet. Ausserhalb der Schweiz und der EU: Garantien prüfen.
Arbeitet der Anbieter mit einem Vertrag für dich?Art. 9Ein Firmenkonto mit Auftragsbearbeitungsvertrag, nicht das private Konto eines Mitarbeiters.
Wissen es die Betroffenen?Art. 19Passe die Datenschutzerklärung an: Zweck, Empfänger und, wenn Daten die Schweiz verlassen, das Land.
Entscheidet die Maschine allein über etwas Wichtiges?Art. 21Lass einen Menschen entscheiden. Sonst: informieren und eine Überprüfung ermöglichen.
Ist das Risiko hoch?Art. 22Mach vor dem Start eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
Quelle: Bundesgesetz über den Datenschutz, Fedlex. Die rechte Spalte ist unsere Zusammenfassung für die Praxis.

Zwei Fachbegriffe. «Auftragsbearbeiter» ist, wer Daten in deinem Auftrag bearbeitet: der KI-Anbieter, die Cloud-Software, die Agentur, die deine Automatisierung baut. Die «Datenschutz-Folgenabschätzung» ist ein Dokument, das die geplante Bearbeitung beschreibt, dazu die Risiken für die betroffenen Personen und die Massnahmen zu ihrem Schutz (Art. 22)1. Laut EDÖB verlangt das Gesetz sie bei hohen Risiken3.

Ein Sonderfall gilt, wenn du einem Berufsgeheimnis unterstehst, wie Ärzte, Anwälte oder Revisoren. Dann darfst du Daten nach nDSG nur einem Auftragsbearbeiter übertragen, wenn keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet (Art. 9)1.

Daten im Ausland und amerikanische Anbieter

Viele bekannte KI-Dienste kommen aus den USA. Das nDSG erlaubt es, Personendaten ins Ausland zu übermitteln, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass der betreffende Staat einen angemessenen Schutz gewährleistet. In allen anderen Fällen braucht es Garantien, zum Beispiel Vertragsklauseln oder Standarddatenschutzklauseln, die der EDÖB anerkannt hat (Art. 16)1.

Für die USA gibt es einen einfacheren Weg, unter einer Bedingung. Seit dem 15. September 2024 gelten US-Unternehmen, die unter dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind, als angemessen: Daten dürfen ohne weitere Garantien an sie gehen6. Für nicht zertifizierte Unternehmen gibt es diesen einfachen Weg nicht.

So prüfst du das

Die offizielle Liste ist öffentlich einsehbar auf dataprivacyframework.gov7. Such den Namen des Anbieters und schau, ob neben «Swiss-U.S. Data Privacy Framework» der Status «Active» steht. Wenn nicht, frag den Anbieter, welche Garantien er bietet, und lass sie dir schriftlich geben.

Dann die Datenschutzerklärung: Gehen Daten ins Ausland, müssen die Betroffenen erfahren, in welchen Staat (Art. 19)1. Die Bearbeitung kann aber auch in der Schweiz oder in Europa bleiben: In unseren Projekten entscheiden wir das vorab und schreiben es ins Datenblatt.

Wenn die Maschine entscheidet

Zurück zur Mieter-Rangliste: Meldet sich die Verwaltung bei den ersten fünf und sagt den übrigen fünfunddreissig ab, ohne dass jemand ihre Dossiers gelesen hat, dann hat die Maschine entschieden.

Dafür hat das nDSG einen eigenen Artikel. Beruht eine Entscheidung ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung und hat sie für die betroffene Person eine Rechtsfolge oder erhebliche Auswirkungen, musst du sie darüber informieren. Auf Wunsch kann die Person ihren Standpunkt darlegen und verlangen, dass ein Mensch die Entscheidung überprüft (Art. 21)1. Es gibt Ausnahmen, etwa wenn die Person ausdrücklich eingewilligt hat.

Die KI kann die Liste vorbereiten.
Ja oder Nein sagt ein Mensch.

Bei Mietwohnungen schaut der EDÖB auch ohne KI genau hin. Seit Jahren nimmt er Anmeldeformulare unter die Lupe, die mehr Daten verlangen als nötig, und in seinem Tätigkeitsbericht 2025/2026 schreibt er, dass er bei mehreren Immobilienverwaltungen interveniert hat9. Der Grundsatz steht in seinem Merkblatt: Erhoben werden nur Angaben, die geeignet sind, eine Mieterschaft nach objektiven Kriterien auszuwählen8. Unterlagen wie eine Ausweiskopie verlangt man erst später, und nur von den ausgewählten Bewerbern9.

Dasselbe gilt, wenn die KI mit deinen Kundinnen und Kunden spricht. Am 28. Januar 2026 hat der EDÖB daran erinnert: Die betroffenen Personen «müssen insbesondere erkennen können, ob sie es mit einer KI zu tun haben und eruieren können, wie die Daten ihrer Prompts verwendet werden könnten»4. Ein Assistent im Chat, auf WhatsApp oder am Telefon gibt sich deshalb schon im ersten Satz als KI zu erkennen.

Wer was riskiert

Die Sanktionen im nDSG sind strafrechtlicher Natur und treffen die einzelne Person. Die Bussen gehen bis CHF 250’000 und richten sich gegen private Personen, die vorsätzlich handeln1. Die folgenden Fälle werden nur auf Antrag verfolgt:

  • die Betroffenen nicht über die Beschaffung ihrer Daten oder über eine automatisierte Einzelentscheidung informieren (Art. 60);
  • Daten ins Ausland bekanntgeben, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 16 erfüllt sind (Art. 61);
  • die Bearbeitung einem Auftragsbearbeiter übertragen, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 9 erfüllt sind (Art. 61);
  • die Mindestanforderungen an die Datensicherheit nicht einhalten (Art. 61);
  • geheime Personendaten offenbaren, von denen man bei der Ausübung des Berufs Kenntnis erhalten hat (Art. 62).

250’000

Franken: die Höchstbusse für vorsätzliche Verstösse gegen diese Pflichten. Bezahlen muss sie in der Regel die verantwortliche Person, nicht das Unternehmen.

nDSG, Art. 60, 61, 62 und 64

Anstelle der Person kann das Unternehmen nur gebüsst werden, wenn die Busse höchstens CHF 50’000 beträgt und die Suche nach der verantwortlichen Person unverhältnismässige Untersuchungen erfordern würde (Art. 64). Für die Strafverfolgung sind die Kantone zuständig (Art. 65)1.

Der EDÖB verhängt keine Bussen. Er kann aber anordnen, dass eine Bearbeitung angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird, dass Daten gelöscht werden und dass die Bekanntgabe ins Ausland aufgeschoben oder untersagt wird (Art. 51)1. Für Ärzte, Anwälte, Notare, Revisoren und ihre Hilfspersonen gilt zusätzlich das Strafgesetzbuch: Wer ein Berufsgeheimnis verletzt, riskiert auf Antrag eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 321)10.

Das heisst nicht, dass jeder Fehler vor Gericht landet. Es lohnt sich aber, schriftlich zeigen zu können, was ihr entschieden habt und warum. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung: Für deinen konkreten Fall frag dein Treuhandbüro oder einen Anwalt.

Das Datenblatt: eine Seite vor dem Start

Bevor wir eine Automatisierung oder eine Business-Software mit KI bauen, geben wir dem Kunden eine einzige Seite. Darauf steht, welche Daten das Unternehmen verlassen, welches KI-Modell sie liest (mit Namen), wo sie bleiben und wie lange. Beschrieben ist sie auf unseren Seiten zur KI-Automatisierung und zur Business-Software mit KI.

Eine solche Seite beantwortet schon einen guten Teil der sechs Fragen. Und sie hilft bei einer weiteren Pflicht: Das nDSG verlangt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten, mit Ausnahmen für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden, wenn das Risiko gering ist (Art. 12)1. Das Datenblatt ersetzt das Verzeichnis nicht, ist aber ein guter Anfang.

Die Verwaltung, diesmal nach den Regeln

  • Die Dossiers bleiben in der Software der Verwaltung. Die KI liest nur die Felder, die es für die erste Auswahl braucht, etwa Einkommen, Anzahl Personen und Einzugsdatum.
  • Die Namen werden durch einen Code ersetzt, bevor etwas die Verwaltung verlässt.
  • Der Anbieter ist als Auftragsbearbeiter vertraglich gebunden und bearbeitet die Daten in der Schweiz oder in der EU.
  • Im Anmeldeformular steht, dass ein Teil der Bewertung mit KI vorbereitet wird.
  • Die Liste ist ein Vorschlag. Es entscheidet der Bewirtschafter, und er kann jede Wahl begründen.

Wenn du sehen willst, wie ein Datenblatt aussieht, zeigen wir es dir in der kostenlosen 30-Minuten-Beratung, bevor irgendetwas gebaut wird. Manchmal reichen zwei schriftliche Regeln und ein Firmenkonto, und das war’s.

Quellen

  1. Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Art. 5, 9, 12, 16, 19, 21, 22, 51, 60, 61, 62, 64 und 65. Fedlex, in Kraft seit 1. September 2023.
  2. KI-Regulierung: Bundesrat will Konvention des Europarats ratifizieren. Bundesrat, 12. Februar 2025.
  3. Update: Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar. EDÖB, 8. Mai 2025 (erste Fassung vom 9. November 2023).
  4. Datenschutztag 2026: Einsatz generativer KI und Herausforderungen für den Datenschutz. EDÖB, 28. Januar 2026.
  5. Umfrage von EY zu künstlicher Intelligenz in Schweizer Unternehmen. 604 Befragte, mehr als die Hälfte davon in Unternehmen mit über 1’000 Mitarbeitenden. EY Schweiz, 27. Mai 2026.
  6. Swiss-US Data Privacy Framework: Zertifizierte US-Unternehmen bieten einen angemessenen Schutz für Personendaten. Bundesrat, 14. August 2024.
  7. Data Privacy Framework List (auf Englisch). Handelsministerium der USA.
  8. Anmeldeformulare für Mietwohnungen. EDÖB.
  9. 33. Tätigkeitsbericht 2025/2026, Kampagne zum Immobilienmarkt. EDÖB, 30. Juni 2026.
  10. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 321. Fedlex.

Geschrieben von Alexandru Ciobanu. Quellen geprüft am 14. Juli 2026. Findest du eine Angabe, die nicht stimmt? Schreib uns an info@digitam.ch.

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